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Corporate Governance Kodex 2003

Für den Zeitraum seit Dezember 2002 galt die Entsprechenserklärung aus Dezember 2002, die sich auf die Kodex-Fassung vom 7.11.2002 bezog. Für die gegenwärtige und künftige Corporate Governance Praxis der Jungheinrich AG gilt die nachfolgende Erklärung, die sich auf die Anforderungen des Kodex in seiner Fassung vom 21.5.2003 bezieht.

Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" durch Jungheinrich fast ausnahmslos entsprochen wird und in der Vergangenheit entsprochen wurde.

Die erwähnten Ausnahmen beziehen sich darauf, dass die Festlegung der Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand in die Zuständigkeit des Personalausschusses des Aufsichtsrates fällt, die D & 0-Versicherungspolice der Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat keinen Selbstbehalt ausweist, dass Jungheinrich kein Aktienoptionsprogramm unterhält, so dass die darauf basierenden Empfehlungen nicht einschlägig sind, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsmitglieder nicht in aufgeschlüsselter und individualisierter Weise im Anhang des Geschäftsberichts dargestellt wird, von der Festlegung einer Altersgrenze für die Mitglieder des Aufsichtsrates abgesehen wird, dass hinsichtlich der sogenannten „Directors' Dealings" nicht über die gesetzlichen Regelungen hinaus Angaben bzw. Meldungen erfolgen sollen und dass der Konzernabschluss noch nicht innerhalb der empfohlenen 90 Tagesfrist öffentlich zugänglich gemacht werden wird.

Hamburg, im Dezember 2003

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