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Stage Entsprechenserklärung (1)
Corporate-Governance-Praxis

Entsprechenserklärung

Für die bisherige und zukünftige Corporate-Governance-Praxis der Jungheinrich AG gilt die nachfolgende Erklärung.

Erklärung gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der Jungheinrich AG erklären hiermit gemäß § 161 Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz, dass den Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 28. April 2022 – bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 – mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Abweichungen von einzelnen Empfehlungen seit der Entsprechenserklärung vom 17. Dezember 2024 entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird:

1. Von der Festlegung einer Altersgrenze für die Mitglieder des Aufsichtsrates wird abgesehen (Empfehlung C.2).

Eine Altersgrenze kann zu starren Regelungen führen, die dem Ziel der Gesellschaft, für die Tätigkeit im Aufsichtsrat Persönlichkeiten mit großer Erfahrung zu gewinnen, zuwiderlaufen könnten. Deswegen wurde einer flexibleren Handhabung der Entscheidung im Einzelfall der Vorzug gegenüber einer starren Grenze gegeben.

2. Die designierte Interims-Aufsichtsratsvorsitzende nimmt zugleich vier weitere Aufsichtsratsmandate wahr (Empfehlung C.4).

Der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Rolf Najork hat am 19. November 2025 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates und damit auch als dessen Vorsitzender mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2025 niedergelegt. Daraufhin hat der Aufsichtsrat vorübergehend Frau Kathrin Dahnke mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt. Frau Dahnke ist derzeit Mitglied in den Aufsichtsräten von vier konzernexternen Unternehmen, von denen drei börsennotiert sind und das vierte von vergleichbarer Größe und Komplexität. Da der Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt, wird Frau Dahnke ab dem 1. Januar 2026 sechs Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sodass der Empfehlung C.4 nicht entsprochen werden wird. Frau Dahnke hat jedoch versichert, dass sie ausreichend Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsvorsitzende haben wird. Außerdem ist geplant, dass Frau Dahnke aus dem Aufsichtsrat eines konzernexternen Unternehmens Ende März 2026 ausscheiden wird. In der Aufsichtsratssitzung im Anschluss an die Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2026, auf der mehrere Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden, wird der Aufsichtsrat über die Nachfolge des Aufsichtsratsvorsitzenden entscheiden. Der Empfehlung C.4 soll spätestens dann wieder entsprochen werden.

3. Die designierte Interims-Aufsichtsratsvorsitzende bleibt Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses (Empfehlung D.3).

Die Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats Frau Dahnke wird ab dem 1. Januar 2026 auch den Aufsichtsratsvorsitz vorübergehend übernehmen (siehe näher die Erläuterung zur Empfehlung C.4), sodass der Empfehlung D.3 nicht entsprochen werden wird. Eine Niederlegung ihres Amtes als Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses kommt aufgrund der derzeit laufenden Jahresabschlussprüfung nicht in Betracht. Frau Dahnke hat jedoch versichert, dass sie – auch in Anbetracht ihrer weiteren Aufsichtsratsmandate – ausreichend Zeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsvorsitzende sowie als Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses haben wird. In der Aufsichtsratssitzung im Anschluss an die Hauptversammlung am 19. Mai 2026, auf der mehrere Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden, wird der Aufsichtsrat über die Nachfolge des Aufsichtsratsvorsitzenden entscheiden. Der Empfehlung D.3 soll dann wieder entsprochen werden.

4. Ein Nominierungsausschuss für den Vorschlag von geeigneten Kandidaten bezüglich der Wahlvorschläge des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung wird nicht gebildet (Empfehlung D.4).

Der Aufsichtsrat hält einen solchen Ausschuss angesichts des Charakters des Unternehmens als Familiengesellschaft für entbehrlich. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Namensaktionäre entsandt. Die Wahlvorschläge an die Hauptversammlung für die verbleibenden vier Vertreter der Anteilsinhabenden werden in enger Abstimmung mit den Stammaktionärinnen erarbeitet.

5. Der Aufsichtsrat kann die Zielwerte oder die Vergleichsparameter für die variable Vergütung des Vorstandes in begründeten Fällen nachträglich anpassen (Empfehlung G.8).

Das Vergütungssystem der Gesellschaft ermöglicht eine nachträgliche Anpassung der Zielwerte und der Vergleichsparameter im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass diese Flexibilität erforderlich und geboten ist, um insbesondere M&A-Transaktionen hinreichend berücksichtigen zu können und Änderungen der Unternehmensstrategie im Interesse der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft auch innerhalb eines Bemessungszeitraums für die variablen Vergütungsbestandteile zu ermöglichen. Im Interesse der Gesellschaft erforderliche Anpassungen der Zielwerte und Vergleichsparameter bleiben deshalb möglich. Im Geschäftsjahr 2025 hat der Aufsichtsrat eine Bereinigung der Zielerreichung um M&A-Aktivitäten vorgenommen.

6. Vorstand und Aufsichtsrat schränken die Nachvollziehbarkeit der Zielerreichung in Bezug auf die variable Vergütung des Vorstandes ein, soweit Vertraulichkeitsinteressen der Gesellschaft einer Offenlegung entgegenstehen (Empfehlung G.9 Satz 2).

Vorstand und Aufsichtsrat machen im jährlichen Vergütungsbericht keine Angaben, die über die gesetzlichen Verpflichtungen (insbesondere nach § 162 AktG) hinausgehen. Insbesondere wird von der Offenlegung der konkret festgelegten Zielwerte für einen Bemessungszeitraum abgesehen, wenn und soweit bei strategisch bedeutsamen Zielen Vertraulichkeitsinteressen der Gesellschaft entgegenstehen und eine Offenlegung aus Wettbewerbsgründen unbillig wäre. Hiervon haben Vorstand und Aufsichtsrat im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 in Bezug auf das Nachhaltigkeitsziel Ausrüstungsquote Lithium-Ionen im Rahmen des Short Term Incentive („STI“) und des Long Term Incentive („LTI“), welche jeweils 2025 zur Auszahlung gekommen sind, Gebrauch gemacht.

7. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge der Vorstandsvergütung können die Vorstandsmitglieder nach dem Vergütungssystem bereits nach drei und nicht erst nach vier Jahren verfügen (Empfehlung G.10 Satz 2).

Die Vorstandsmitglieder erhalten nach dem Vorstandsvergütungssystem ein LTI, also eine langfristige variable Vergütung, die eine aktienbasierte Komponente enthält. Die kurzfristige variable Vergütung (STI) hingegen ist nicht aktienbasiert. Die LTI-Tranchen haben eine dreijährige Laufzeit, was auch der Dauer der Erstbestellung der Vorstandsmitglieder entspricht.

Hamburg, im Dezember 2025

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